Weitere Lockerungen für den organisierten Sport
Sport für Kinder in Gruppen wieder möglich
Die ab dem 08.03.2021 geltende Coronaschutzverordnung verbietet nach § 9 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen.
Allerdings gibt es einige Außnahmen:
Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden. Sport treiben können auf diesen Anlagen:
1. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien
- Sport alleine
- Sport zu zweit (ohne Abstand)
- beliebig viele Personen eines Hausstandes (ohne Abstand)
- bis zu 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (ohne Abstand)
- Einzeltraining mit Anleitung durch eine/n Übungsleiter*in/ Trainer*in
2. Sport für Kinder in Gruppen
- bis zu 20 Kinder einschließlich 14 Jahren + maximal zwei Übungsleiter*innen/ Trainer*innen (ohne Abstand)
- Trainings- und Wettkampfbetrieb möglich
Zwischen den einzelnen Personen und Personengruppen ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Meter einzuhalten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landessportbundes NRW.